Sicherheit & Recht · 4 Minuten
Kontraindikationen: Wann wird nicht tätowiert?
Kontraindikation bedeutet Gegenanzeige: Ein gesundheitlicher Umstand kann gegen eine Tätowierung sprechen. Entscheidend sind die österreichischen Ausübungsregeln, der konkrete Gesundheitszustand und die verantwortliche Beurteilung vor dem Termin.
Die österreichische Grundlage
Die maßgeblichen Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar. Es handelt sich um BGBl. II Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 261/2008, in der aktuell geltenden konsolidierten Fassung.
§ 3 nennt als mögliche Kontraindikationen insbesondere Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Immundefizienzerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten und fieberhafte Infekte.
Die Verordnung teilt diese Beispiele nicht ausdrücklich in „absolute“ und „relative“ Kontraindikationen ein. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall ein gesundheitlicher Umstand gegen die Durchführung spricht.
Wann eine ärztliche Beurteilung sinnvoll ist
Bestimmte Erkrankungen, Allergien, Behandlungen oder Medikamente lassen sich nicht pauschal beurteilen. Der aktuelle Zustand, die geplante Körperstelle sowie mögliche Blutungs-, Infektions- oder Wundheilungsrisiken können eine individuelle ärztliche Beurteilung vor dem Termin erforderlich machen.
Eine ärztliche Stellungnahme sollte sich konkret auf die geplante Tätowierung und den aktuellen Gesundheitszustand beziehen. Sie kann die Einschätzung unterstützen, garantiert aber nicht, dass die Tätowierung durchgeführt wird. Bestehen weiterhin gesundheitliche oder fachliche Bedenken, kann der Termin verschoben oder abgelehnt werden.
Verantwortung von Studio und Tätowierenden
Tattoo-Studios müssen die geltenden Aufklärungs-, Hygiene- und Dokumentationspflichten einhalten. Tätowierende beurteilen zusätzlich im Einzelfall, ob ein Termin unter den konkreten Umständen fachlich und sicher verantwortbar ist.
Studiointern können deshalb strengere Sicherheitsregeln gelten als die gesetzlichen Mindestvorgaben. Diese können sich je nach Studio, Arbeitsweise und konkretem Risiko unterscheiden. Eine strengere Regel ist eine interne Sicherheitsentscheidung und keine zusätzliche gesetzliche Kategorie.
Auch mit einer ärztlichen Stellungnahme besteht kein Anspruch auf Durchführung. Bei erkennbaren Risiken oder verbleibenden Zweifeln darf und sollte die Tätowierung nicht durchgeführt werden. Damit werden sowohl die zu tätowierende Person als auch die tätowierende Person geschützt.
Kurz zusammengefasst
Die möglichen Kontraindikationen stehen in § 3 der österreichischen Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren und sind tagesaktuell im RIS nachzulesen.
Manche gesundheitlichen Umstände benötigen eine konkrete ärztliche Beurteilung. Das Studio beziehungsweise die tätowierende Person trifft anschließend die verantwortliche Entscheidung, ob der Termin durchgeführt, verschoben oder abgelehnt wird.
